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   VG Augsburg, 27.11.2014 - Au 5 K 14.649   

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VG Augsburg, 27.11.2014 - Au 5 K 14.649 (https://dejure.org/2014,41798)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27.11.2014 - Au 5 K 14.649 (https://dejure.org/2014,41798)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27. November 2014 - Au 5 K 14.649 (https://dejure.org/2014,41798)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verpflichtungsklage; Vorbescheid; Nutzungsänderung in ein Wohnheim für Asylbewerber; Anlage für soziale Zwecke; Gewerbegebiet; Gebietsverträglichkeit (bejaht); Spruchreife (verneint)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2013 - 8 S 2504/12

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

    Auszug aus VG Augsburg, 27.11.2014 - Au 5 K 14.649
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe im Beschluss vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - DVBl. 2013, 795 ff. die Ansicht vertreten, dass es sich bei einer solchen Nutzung um eine wohnähnliche Nutzung handele, die mit dem Gebietstypus eines Gewerbegebietes unvereinbar sei.

    Eine Asylbewerberunterkunft, wie sie die Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... beabsichtigt, stellt regelmäßig eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und damit weder ein Wohngebäude noch einen Beherbergungsbetrieb dar (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris Rn. 5 m.w.N.; U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 25; BVerwG, B.v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173 f.; a.A. VGH Baden-Württemberg, B.v. 14.3.2013, a.a.O.).

    Die vereinzelt vertretene Rechtsauffassung, dass eine Unterkunft für Asylbewerber in Gewerbegebieten gebietsunverträglich sei, weil auf den den Standort des beabsichtigten Bauvorhabens umgebenden Grundstücken nach § 8 BauNVO Nutzungen ausgeübt werden dürften, die allein bereits vom Lärm her ein erhebliches Störpotenzial beinhalteten und darüber hinaus weitere Geruchs- und Staubpotenziale in erheblichem, gewerbeüblichen Umfang hinzutreten könnten (vgl. VG München, U.v. 3.6.2014 - M 1 K 14.339 - juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, B.v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - DVBl. 2013, 795 ff.) ist nach Inkrafttreten des Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetzes am 26. November 2014 nicht mehr haltbar.

  • VGH Bayern, 13.09.2012 - 2 B 12.109

    Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung in der Baierbrunnerstraße in München darf bis

    Auszug aus VG Augsburg, 27.11.2014 - Au 5 K 14.649
    Eine Asylbewerberunterkunft, wie sie die Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... beabsichtigt, stellt regelmäßig eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und damit weder ein Wohngebäude noch einen Beherbergungsbetrieb dar (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris Rn. 5 m.w.N.; U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 25; BVerwG, B.v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173 f.; a.A. VGH Baden-Württemberg, B.v. 14.3.2013, a.a.O.).

    Des Weiteren handelt es sich auch deshalb nicht um eine Wohnnutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung, weil die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht auf ein dauerhaftes Wohnen angelegt ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012, a.a.O.).

    Auch wenn größere Asylbewerberunterkünfte mit einer Belegungsdichte wie die hier geplante Gemeinschaftsunterkunft tatsächliche und rechtliche Besonderheiten aufweisen, die dazu führen, dass das Vorhaben bzw. die genehmigte Nutzung boden- bzw. bauplanungsrechtliche Relevanz hat, begründet eine für Asylbewerberunterkünfte übliche Belegungsdichte für sich genommen noch keine bodenrechtlich relevanten Störungen, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Untergebrachten von denen der Ortsansässigen abheben (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109; juris Rn. 40; BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - NVwZ 1997, 384).

  • OVG Niedersachsen, 25.03.1993 - 6 M 1207/93

    Städtische Gemeinschaftsunterkunft; Asylbewerber; Anlage für soziale Zwecke;

    Auszug aus VG Augsburg, 27.11.2014 - Au 5 K 14.649
    Durch die ins Auge gefasste Beschränkung auf eine Asylbewerberzahl von ca. 65 und die darüber hinaus angedachte zeitliche Beschränkung auf fünf Jahre (vgl. Frage 4 des Vorbescheides) wird nach Auffassung der Kammer in ausreichender Form gewährleistet, dass der Gebietscharakter unter dem Gesichtspunkt der Gebietsverträglichkeit bzw. der Zweckbestimmung des Gewerbegebietes in dem rechtlich gebotenen Umfang erhalten bleibt und gerade im Hinblick auf den Umfang der Nutzung als Wohnheim für Asylbewerber keine erhebliche nachteilige Veränderung für die vorhandenen gewerblichen Betriebe stattfindet (vgl. zum Ganzen Niedersächsisches OVG, B.v. 25.3.1993 - 6 M 1207/93 - NVwZ-RR 1993, 532; VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.7.1992 - 8 S 1621/92 - DÖV 1993, 257).

    Denn derartige, durch persönliche Eigenschaften der unterzubringenden Flüchtlinge erklärte Besorgnisse stellen keine städtebaulichen Gesichtspunkte dar, die planungsrechtlich bedeutsam sein können (vgl. Niedersächsisches OVG, B.v. 25.3.1993 - 6 M 1207/93 - NVwZ-RR 1993, 532 f.).

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VG Augsburg, 27.11.2014 - Au 5 K 14.649
    Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne (§ 29 Abs. 1 BauGB) ist gegeben, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - juris Rn. 12).

    Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung in wesentlichen Punkten erweitert wird (BVerwG, U.v. 18.11.2010, a.a.O.).

  • VG München, 03.06.2014 - M 1 K 14.339

    Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet; Anlage für soziale Zwecke; ausnahmsweise

    Auszug aus VG Augsburg, 27.11.2014 - Au 5 K 14.649
    Zudem obliegt es nicht der Wahl des Asylbewerbers, mit wie vielen und mit welchen Personen er sich den jeweiligen Raum teilt, sondern hängt dies von der von der Verwaltung der Unterkunft vorgenommenen Raumbelegung ab (vgl. zum Ganzen VG München, U.v. 3.6.2014 - M 1 K 14.339 - juris Rn. 16).

    Die vereinzelt vertretene Rechtsauffassung, dass eine Unterkunft für Asylbewerber in Gewerbegebieten gebietsunverträglich sei, weil auf den den Standort des beabsichtigten Bauvorhabens umgebenden Grundstücken nach § 8 BauNVO Nutzungen ausgeübt werden dürften, die allein bereits vom Lärm her ein erhebliches Störpotenzial beinhalteten und darüber hinaus weitere Geruchs- und Staubpotenziale in erheblichem, gewerbeüblichen Umfang hinzutreten könnten (vgl. VG München, U.v. 3.6.2014 - M 1 K 14.339 - juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, B.v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - DVBl. 2013, 795 ff.) ist nach Inkrafttreten des Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetzes am 26. November 2014 nicht mehr haltbar.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1227/93

    Befristete Baugenehmigung für Asylbewerberunterkunft - Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Augsburg, 27.11.2014 - Au 5 K 14.649
    Im Übrigen dient die Nutzung der menschenwürdigen Unterbringung und Existenzsicherung der Asylbewerber und ist auch deshalb als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einzustufen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 25.6.1993 - 3 S 1227/93 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines

    Auszug aus VG Augsburg, 27.11.2014 - Au 5 K 14.649
    Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthaltes gekennzeichnet (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - NVwZ 1996, 893 f.).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus VG Augsburg, 27.11.2014 - Au 5 K 14.649
    Auch wenn größere Asylbewerberunterkünfte mit einer Belegungsdichte wie die hier geplante Gemeinschaftsunterkunft tatsächliche und rechtliche Besonderheiten aufweisen, die dazu führen, dass das Vorhaben bzw. die genehmigte Nutzung boden- bzw. bauplanungsrechtliche Relevanz hat, begründet eine für Asylbewerberunterkünfte übliche Belegungsdichte für sich genommen noch keine bodenrechtlich relevanten Störungen, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Untergebrachten von denen der Ortsansässigen abheben (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109; juris Rn. 40; BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - NVwZ 1997, 384).
  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02

    Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für

    Auszug aus VG Augsburg, 27.11.2014 - Au 5 K 14.649
    Gebietsverträglich ist eine Nutzung dann, wenn sie überhaupt, also gerade unabhängig vom Einzelfall, mit der Eigenart des Baugebietes verträglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155).
  • BVerwG, 25.01.2007 - 4 C 1.06

    Diplomatische Einrichtung; türkisches Konsulat; terroristische Anschläge; Gebot

    Auszug aus VG Augsburg, 27.11.2014 - Au 5 K 14.649
    Darüber hinaus schränkt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, nach dem die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen, die Zulässigkeit von Vorhaben, die im Wege einer Ausnahme zugelassen werden können, im Einzelfall ein (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118 ff.).
  • BVerwG, 04.06.1997 - 4 C 2.96

    Bauplanungsrecht - Asylbewerberunterkünfte als Einrichtungen für soziale Zwecke

  • VGH Bayern, 29.01.2014 - 2 ZB 13.678

    Gebietserhaltungsanspruch; Wohnnutzung; Asylbewerber; Rücksichtnahmegebot

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1992 - 8 S 1621/92

    Asylbewerberunterkunft in einem Gewerbegebiet

  • OVG Niedersachsen, 31.07.1996 - 6 L 7466/94

    Nachbarschutz gegen Flüchtlingswohnheim (Asylantenheim); Asylantenheim;

  • VGH Bayern, 15.05.2003 - 25 CE 03.781
  • VG Gelsenkirchen, 15.06.2016 - 6 L 1308/16

    Gebietsgewährleistungsanspruch; Asylbewerberunterkunft; Rücksichtnahme

    Es spricht manches dafür, dass die genehmigte, vergleichsweise begrenzte und auf eine relativ selbstständige Lebensführung ausgelegte Behelfsunterkunft sogar in einem Reinen Wohngebiet entweder als Wohnen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO regelmäßig oder aber als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - vgl. VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2014 - Au 5 K 14.649 -, juris; Langenfeld/Weisensee, ZAR 2015, 132, 133; vgl. zu dem Unterschied zwischen beiden Nutzungen nur OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 2 Bs 23/15 -, juris - in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zulässig sein könnte.
  • VG Augsburg, 02.11.2023 - Au 5 K 23.138

    Asylbewerberunterkunft mit 36 Plätzen, allgemeines Wohngebiet, soziale Anlage mit

    Die geplante Asylbewerberunterkunft stellt eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter dar (BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 25 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 27.11.2014 - 5 K 14.649 - juris Rn. 36).
  • VG Düsseldorf, 26.03.2015 - 11 L 596/15

    Asylbewerberunterkunft; Nachbarantrag; Gebietsgewährleistungsanspruch; Gebot der

    Geht man davon aus, dass gleichwohl die für eine Wohnnutzung maßgeblichen Kriterien - eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts - nicht erfüllt sind, so ist die Asylbewerberunterkunft als Anlage für soziale Zwecke anzusehen, so die wohl h.M., vgl. u.a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 9 L 25/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2003 - 22 B 1345/03 -, BRS 66 Nr. 83; BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 2 ZB 13.678 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 6. Februar 2014 - AN 9 K 13.02098 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2014 - Au 5 K 14.649 -, juris, die in dem betreffenden allgemeinen Wohngebiet ebenfalls allgemein zulässig ist.
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